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aktuelle Satzung

Präambel für die Satzung und die Jugendordnung

Die folgende Fassung der Satzung und der Jugendordnung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 18. März 2014 beschlossen. Sie ersetzt die Satzung und die Jugendordnung vom 17. September 1996 einschließlich der in den Folgejahren vorgenommenen Änderungen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der “Schachclub Ebringen e.V.”, im folgenden “Schachclub” genannt, hat seinen Sitz in 79285 Ebringen, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

2.1
Der Schachclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.

2.2
Seine Aufgabe ist die Pflege und Förderung des Schachspiels als einer sportlichen Disziplin nach den Grundsätzen des Amateursports. Er pflegt den Gemeinschaftssinn sowie die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen. Er widmet sich vor allem auch der Aufgabe, die Jugend für das Schachspiel zu gewinnen. Der Satzungszweck wird erfüllt durch das Abhalten von Übungsstunden (sowohl für Aktive als auch für Jugendliche), durch die Durchführung von Vereinsmeisterschaften, von Wettkämpfen mit befreundeten Vereinen sowie Rundenwettkämpfe.

2.3
Entsprechend seiner Aufgabe ist der Schachclub parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

2.4
Der Schachclub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5
Mittel des Schachclubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.7
Der Schachclub Ebringen ist Mitglied des Badischen Schachverbandes und des Badischen Sportbundes Freiburg und erkennt deren Satzungen und Bestimmungen als für sich verbindlich an.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1
Die Mitgliedschaft können alle Personen erwerben, die den Zweck des Schachclubs unterstützen wollen. Sie gliedert sich in:
a) aktive Mitglieder, das sind solche, die sich am Schachspiel beteiligen, und
b) fördernde Mitglieder, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen.

4.2

Die Mitgliedschaft wird durch mündlichen oder schriftlichen Antrag an den Vorstand des Vereins erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Schachclubs im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen teilzunehmen.

5.2
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Bestrebungen des Schachclubs nach Kräften zu fördern.

5.3
Die Mitglieder zahlen beim Eintritt eine Aufnahmegebühr und für die Dauer ihrer Mitgliedschaft laufende Jahresbeiträge. Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie der Jahresbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils für das laufende Geschäftsjahr.

5.4
Der Beitrag kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand ermäßigt oder erlassen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Vereinsauflösung, Ausschluss oder Tod.

6.2
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, spätestens einen Monat vor Schluß des Geschäftsjahres.

6.3
Der Vorstand kann aus schwerwiegenden Gründen Mitglieder ausschließen. Ausschlussgründe sind:
a) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen Anordnungen des Vorstandes und gegen den Vereinsfrieden.
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins.
c) gröblicher Verstoß gegen die Sportkameradschaft. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Beschwerde an die Mitgliederschaft zu. Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach dem Empfang des Ausschlußbescheides schriftlich an den Vorstand einzubringen.

§ 7 Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kassenprüfer

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1
Die Mitgliederversammlung ist in der Regel innerhalb des ersten Vierteljahres des Kalenderjahres durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8.2
Außerordentliche Mitgliederversammlungen, die die gleichen Befugnisse wie die ordentlichen haben, können vom Vorstand jederzeit einberufen werden, sofern es das Vereinsinteresse erfordert.

8.3
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn die Einberufung vom dritten Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.

8.4
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte
b) Entlastung des Vorstandes
c) Die Vorstandswahl
d) Wahl von zwei Kassenprüfern
e) Erledigung der Tagesordnung
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

8.5
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
a) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende.
b) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Satzung schreibt eine andere Mehrheit vor.
c) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Stimmabgabe für ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
d) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Stimmabgabe, soweit nicht diese Satzung entgegensteht.
e) Die Wahl der Mitglieder für den Vorstand und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt.
f) Für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

8.6
Stimmberechtigte sind alle Vereinsmitglieder, die keinen Beitragsrückstand und das 15. Lebensjahr vollendet haben.

8.7
Wenn das schriftliche Einverständnis vorliegt, kann bei der Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied auch bei dessen Abwesenheit gewählt werden.

8.8
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

9.1
Dem Vorstand des Schachclubs gehören an:
a) der erste Vorsitzende
b) der zweite Vorsitzende
c) der dritte Vorsitzende
d) der Kassenwart
e) der Schriftführer
f) der Pressewart
g) der Turnierleiter
h) der Spielewart
i) der Jugendleiter
j) zwei Beisitzer

9.2
Der erste Jugendleiter wird von der Ebringer Schachjugend nach der Jugendordnung des Schachclubs gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

9.3
Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder können auch in Personalunion von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen werden, wobei jedoch das Amts des Kassenwartes (d) nicht vom ersten Vorsitzenden übernommen werden kann.

9.4
Der Vorstand hat das Recht, für besondere Zwecke aus den Reihen der Mitglieder Sachbearbeiter heranzuziehen, die im Vorstand jedoch kein Stimmrecht haben.

9.5
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied infolge Krankheit oder aus einem anderen Grunde aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter wählen.

9.6
Der Vorstand führt die Geschäfte des Schachclubs ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

9.7
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom ersten Vorsitzenden oder seinem beauftragten Stellvertreter nach Bedarf einberufen.

9.8
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder sein beauftragter Stellvertreter anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung die seines beauftragten Stellvertreters, den Ausschlag. Vorstandsmitglieder, die in Personalunion ein weiteres Amt verwalten, haben nur eine Stimme.

9.9
Über die Vorstandssitzungen werden Niederschriften gefertigt, die vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

9.10
Der Schachclub wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den ersten und zweiten Vorsitzenden sowie den Kassenwart. Alle drei sind einzelvertretungsberechtigt.

9.11
Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Schachclubs vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen. Er kann auch seine eigene Haftung gegenüber den Vertragsgegnern ausschließen.

§ 10 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr die Vereinskasse und die Geschäftsbücher des Vereins zu prüfen. Sie haben einen Kassenbericht anzufertigen und diesen der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

Die Jugend im Verein bildet eine gesonderte Sparte. Die Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der Schachjugend ist in der Jugendordnung geregelt. Diese ist Bestandteil dieser Satzung

§ 12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden herbeigeführt werden; wobei jedoch eine Änderung unzulässig ist, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit der Vereinszwecke beeinträchtigt würde.

§ 13 Auflösung des Vereins

13.1
Beantragen 4/5 aller Mitglieder die Auflösung des Vereins, dann muss der Vorstand binnen vier Wochen nach Eingang des Antrages eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Als einziger Punkt der Tagesordnung darf nur der Auflösungsantrag angegeben sein. Der Antrag ist an den Vorstand zu stellen und von allen Antragstellern zu unterzeichnen.

13.2
Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann auch vom Vorstand gestellt werden, wenn hierzu ein einstimmiger Beschluß des Vorstandes vorliegt. Für die Einladung der außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung über den Auflösungsantrag finden die Bestimmungen des § 8 hinsichtlich der Einladungsfrist sinngemäß Anwendung.

13.3
Die Beschlussfassung über die Auflösung erfolgt in geheimer Abstimmung. Der Antrag ist angenommen, wenn nicht mindestens vier Stimmen gegen die Auflösung sind.

13.4
Bei Auflösung oder Aufhebung des Schachclubs oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ebringen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Anhang:

Jugendordnung

§ 1 Grundlagen

1.1
Zur Vertretung und Wahrnehmung jugendspezifischer Interessen und Bedürfnisse, insbesondere zur Organisation und Durchführung überfachlicher Jugendarbeit, schließen sich die Jugendlichen der Schachfreunde Schwarz-Weiß Merzhausen, im folgenden Schachverein genannt,  zur Jugend des Schachclubs Ebringen zusammen, im folgenden Vereinsjugend genannt.

1.2
Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder des Schachvereins bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitglieder in der Jugendarbeit der Schachvereins.

§ 2 Jugendversammlung

2.1
Die Jugend des Schachclubs Ebringen wählt in einer Jugendversammlung

a) den Jugendleiter
b) den Jugendkassenwart

Bei Bedarf kann die Jugendversammlung weitere Ämter besetzen.

2.2
Wählbar sind alle Mitglieder des Schachclubs

2.3
Der Jugendleiter  vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.

2.4
Die Wahlen durch die Jugendversammlungen finden mindestens alle zwei Jahre vor der mit Wahlen verbundenen ordentlichen Mitgliederversammlung des Schachclubs statt.

2.5
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend nach §1.

2.6
Die Wahl des Jugendleiters bedarf der Bestätigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 3 Finanzen

3.1
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die Vereinsjugend über eigene finanzielle Mittel. Sie wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

3.2
Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung. Dem Vereinsvorstand oder der vom Verein damit beauftragten Person gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Ihm/Ihr ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

§ 4 Inkrafttreten der Jugendordnung, Änderungen

4.1
Die Jugendordung muss von der Jugendversammlung mit der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins mit der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.

4.2
Das Gleiche gilt für Änderungen.

4.3
Sie tritt mit der Bestätigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung in Kraft.