Der Turnierausschuß des Badischen Schachverbandes hat entschieden, daß die Abreise der zweiten Mannschaft bei der Begegnung Münstertal III – Ebringen II am 15. März zurecht erfolgte und die Partie für den 07. April neu angesetzt. Ein Rauchverbot verstoße gegen elementare Grundrechte.
Die Entscheidung des Turnierausschusses im Wortlaut:
Betr.: Einspruch der Schachabt. Münstertal gegen die Entscheidung des Verbandsspielleiters vom 19.03.1981 im Falle des Mannschaftskampfes Münstertal III – Ebringen II vom 15.03.1981 („Nichtraucherfall“)
Nach Beratung der sachlichen und turnierordnungsmäßigen Grundlagen fällt der TA folgende Entscheidung:
Der Einspruch wird abgelehnt und damit die Entscheidung des Verbandsspielleiters bestätigt: Der wegen Rauchverbots ausgefallene Mannschaftskampf Münstertal III gegen Ebringen II muß gemäß der Festlegung des Verbandsspielleiters bis spätestens 07.04.1981 in Ebringen nachgeholt werden.
Begründung:
So sehr auch alle Bemühungen, das Rauchen beim „Schachsport“ – insbesondere bei Teilnahme von Jugendlichen – einzuschränken, begrüßt werden müssen, so muß doch festgestellt werden, daß es vorläufig jeglicher Grundlage in unserer Turnierordnung oder in den Spielregeln entbehrt. Man muß vielmehr feststellen, daß es für einen selbst leichten Gewohnheitsraucher eine unzumutbare nervliche Belastung ist, auf das Rauchen zu verzichten, insbesondere während einer vielleicht schwierigen Zeitnotphase einer langen Turnierpartie.
Daher kann dieser doch schwerwiegende Eingriff in das persönliche Verhalten ohne vorherige rechtzeitige Bekanntgabe nicht durchgesetzt werden, woran auch die bedauerlichen Probleme mit dem Spiellokal nichts ändern können.
Daher kann für die Zukunft zunächst nur versucht werden, gemäß dem Vorschlag des Verbandsspielleiters zu verfahren, wodurch es vielleicht gelingt, viele „nichtrauchende“ Mannschaftskämpfe in Münstertal durchzuführen. Die Gegner müssen aber darüber rechtzeitig im Voraus informiert sein und haben das Recht, das Rauchverbot abzulehnen.
Im Übrigen werden alle 4 Begründungen in der Entscheidung des Verbandsspielleiters ausdrücklich bestätigt, einschließlich des Hinweises auf die nicht aufschiebende Wirkung eines eventuellen innerhalb 10 Tagen möglichen (Poststempel!) Einspruches an das Schiedsgericht (…) des BSV, wozu die Durchschrift des Einspruches an den Turnierausschuß (…) zu richten wäre.
Professor Hermann Schreiner