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alte Satzung

Präambel für die Satzung und die Jugendordnung

Die folgende Fassung der Satzung und der Jugendordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17. September 1996 beschlossen. Sie ersetzt die Satzung und die Jugendordnung vom 07. Dezember 1993 und ist mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft getreten.

Satzung
§ 1 Name und Sitz

Der “Schachclub Ebringen e.V.”, im folgenden “Schachclub” genannt, hat seinen Sitz in 79285 Ebringen, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

2.1
Der Schachclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.

2.2
Seine Aufgabe ist die Pflege und Förderung des Schachspiels als einer sportlichen Disziplin nach den Grundsätzen des Amateursports. Er pflegt den Gemeinschaftssinn sowie die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen. Er widmet sich vor allem auch der Aufgabe, die Jugend für das Schachspiel zu gewinnen. Der Satzungszweck wird erfüllt durch das Abhalten von Übungsstunden (sowohl für Aktive als auch für Jugendliche), durch die Durchführung von Vereinsmeisterschaften, von Wettkämpfen mit befreundeten Vereinen sowie Rundenwettkämpfe.

2.3
Entsprechend seiner Aufgabe ist der Schachclub parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

2.4
Der Schachclub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5
Mittel des Schachclubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.7
Der Schachclub Ebringen ist Mitglied des Badischen Schachverbandes und des Badischen Sportbundes Freiburg und erkennt deren Satzungen und Bestimmungen als für sich verbindlich an.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1
Die Mitgliedschaft können alle Personen erwerben, die den Zweck des Schachclubs unterstützen wollen. Sie gliedert sich in:
a) aktive Mitglieder, das sind solche, die sich am Schachspiel beteiligen, und
b) fördernde Mitglieder, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen.

4.2
Die Mitgliedschaft wird durch mündlichen oder schriftlichen Antrag an den Vorstand des Vereins erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Schachclubs im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen teilzunehmen.

5.2
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Bestrebungen des Schachclubs nach Kräften zu fördern.

5.3
Die Mitglieder zahlen beim Eintritt eine Aufnahmegebühr und für die Dauer ihrer Mitgliedschaft laufende Jahresbeiträge. Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie der Jahresbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils für das laufende Geschäftsjahr.

5.4
Der Beitrag kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand ermäßigt oder erlassen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Vereinsauflösung, Ausschluß oder Tod.

6.2
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, spätestens einen Monat vor Schluß des Geschäftsjahres.

6.3
Der Vorstand kann aus schwerwiegenden Gründen Mitglieder ausschließen. Ausschlußgründe sind:
a) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen Anordnungen des Vorstandes und gegen den Vereinsfrieden.
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins.
c) gröblicher Verstoß gegen die Sportkameradschaft. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Beschwerde an die Mitgliederschaft zu. Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach dem Empfang des Ausschlußbescheides schriftlich an den Vorstand einzubringen.

§ 7 Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kassenprüfer

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1
Die Mitgliederversammlung ist in der Regel innerhalb des ersten Vierteljahres des Kalenderjahres durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

8.2
Außerordentliche Mitgliederversammlungen, die die gleichen Befugnisse wie die ordentlichen haben, können vom Vorstand jederzeit einberufen werden, sofern es das Vereinsinteresse erfordert.

8.3
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn die Einberufung vom dritten Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.

8.4
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte
b) Entlastung des Vorstandes
c) Die Vorstandswahl
d) Wahl von zwei Kassenprüfern
e) Erledigung der Tagesordnung

8.5
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
a) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende.
b) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Satzung schreibt eine andere Mehrheit vor.
c) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Stimmabgabe für ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
d) Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Stimmabgabe, soweit nicht diese Satzung entgegensteht.
e) Die Wahl der Mitglieder für den Vorstand und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt.
f) Für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

8.6
Stimmberechtigte sind alle Vereinsmitglieder, die keinen Beitragsrückstand und das 15. Lebensjahr vollendet haben.

8.7
Wenn das schriftliche Einverständnis vorliegt, kann bei der Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied auch bei dessen Abwesenheit gewählt werden.

8.8
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

9.1
Dem Vorstand des Schachclubs gehören an:
a) der erste Vorsitzende
b) der zweite Vorsitzende
c) der dritte Vorsitzende
d) der Kassenwart
e) der Schriftführer
f) der Pressewart
g) der Turnierleiter
h) der Spielewart
i) der erste Jugendleiter
j) zwei Beisitzer 9.2
Der erste Jugendleiter wird von der Ebringer Schachjugend nach der Jugendordnung des Schachclubs gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

9.3
Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder können auch in Personalunion von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen werden, wobei jedoch das Amts des Kassenwartes (d) nicht vom ersten Vorsitzenden übernommen werden kann.

9.4
Der Vorstand hat das Recht, für besondere Zwecke aus den Reihen der Mitglieder Sachbearbeiter heranzuziehen, die im Vorstand jedoch kein Stimmrecht haben.

9.5
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied infolge Krankheit oder aus einem anderen Grunde aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter wählen.

9.6
Der Vorstand führt die Geschäfte des Schachclubs ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

9.7
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom ersten Vorsitzenden oder seinem beauftragten Stellvertreter nach Bedarf einberufen.

9.8
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder sein beauftragter Stellvertreter anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung die seines beauftragten Stellvertreters, den Ausschlag. Vorstandsmitglieder, die in Personalunion ein weiteres Amt verwalten, haben nur eine Stimme.

9.9
Über die Vorstandssitzungen werden Niederschriften gefertigt, die vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

9.10
Der Schachclub wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den ersten und zweiten Vorsitzenden sowie den Kassenwart. Alle drei sind einzelvertretungsberechtigt.

9.11
Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Schachclubs vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen. Er kann auch seine eigene Haftung gegenüber den Vertragsgegnern ausschließen.

§ 10 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr die Vereinskasse und die Geschäftsbücher des Vereins zu prüfen. Sie haben einen Kassenbericht anzufertigen und diesen der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden herbeigeführt werden; wobei jedoch eine Änderung unzulässig ist, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit der Vereinszwecke beeinträchtigt würde.

§ 13 Auflösung des Vereins

13.1
Beantragen 4/5 aller Mitglieder die Auflösung des Vereins, dann muß der Vorstand binnen vier Wochen nach Eingang des Antrages eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Als einziger Punkt der Tagesordnung darf nur der Auflösungsantrag angegeben sein. Der Antrag ist an den Vorstand zu stellen und von allen Antragstellern zu unterzeichnen.

13.2
Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann auch vom Vorstand gestellt werden, wenn hierzu ein einstimmiger Beschluß des Vorstandes vorliegt. Für die Einladung der außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung über den Auflösungsantrag finden die Bestimmungen des § 8 hinsichtlich der Einladungsfrist sinngemäß Anwendung.

13.3
Die Beschlußfassung über die Auflösung erfolgt in geheimer Abstimmung. Der Antrag ist angenommen, wenn nicht mindestens vier Stimmen gegen die Auflösung sind.

13.4
Bei Auflösung oder Aufhebung des Schachclubs oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ebringen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Jugendordnung

§ 1 Zuständigkeit und Mitgliedschaft

1.1
Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des “Schachclubs Ebringen e.V.” (im folgenden “Schachclub” genannt). 1.2
Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des Schachclubs bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Stichtag 1.1.) sowie die gewählten und berufenen Mitglieder der Jugendabteilung. 1.3 Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

§ 2 Zweck und Ziele

2.1
Zweck der Jugendabteilung des Schachclubs ist vor allem das Schachspiel als sportliche Disziplin zu pflegen und zu fördern und junge Menschen in der Gemeinschaft zu erziehen sowie ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten. 2.2
Die Jugendabteilung des Schachclubs gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche und spielerische Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn und die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

2.3
Die Jugendabteilung des Schachclubs unterstützt alle Bemühungen der Grundschule Ebringen und des Kindergartens, Schachgruppen und Schacharbeitsgemeinschaften zu gründen, zu erhalten und zu fördern.

§ 3 Aufgaben

Aufgaben sind insbesondere: 3.1
Ausbildung in der Sportart Schach

3.2
Durchführung von Wettkämpfen

3.3
Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Schachveranstaltungen usw.

3.4
Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwettbewerbe, Spielfeste o.ä.)

3.5
Bereitstellung geeigneter Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben. 3.6 Kontakt zu anderen Jugendorganisationen

§ 4 Organe

Organe der Jugendabteilung des Schachclubs sind:

4.1

die Vereinsjugendversammlung

4.2
der Vereinsjugendausschuß

§ 5 Vereinsjugendversammlung

5.1
Die Vereinsjugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des Schachclubs Ebringen e.V.. 5.2
Stimmberechtigt sind alle in § 1 unter 1.2 genannten Mitglieder des Schachclubs

5.3
Die Vereinsjugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins zusammen. Sie wird durch den ersten Jugendleiter mindestens 14 Tage vorher einberufen.

5.4
Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugendversammlung oder eines Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muß eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von vier Wochen stattfinden.

5.5
Die Vereinsjugendversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung.
b) Entgegennahme und Beratung des Geschäftsberichtes des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses.
c) Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabteilung.
d) Entlastung des Vereinsjugendausschusses.
e) Die Wahl der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses, wobei die Wahl des ersten Jugendleiters von der Mitgliederversammlung des Vereins mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muß.
f) Die Erledigung der Tagesordnung.

5.6
Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Sie wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter vorher festgestellt ist. 5.6 Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, sofern diese Jugendordnung keine andere Mehrheit vorschreibt.

§ 6 Vereinsjugendausschuß

6.1
Der Vereinsjugendausschuß besteht aus:
a) dem ersten Jugendleiter
b) dem zweiten Jugendleiter
c) dem Jugendkassenwart
d) dem ersten Jugendsprecher
e) dem zweiten Jugendsprecher

6.2
Der erste Jugendleiter vertritt die Interessen der Schachjugend nach innen und nach außen. Er ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Schachclubs Ebringen e.V.. Der erste Jugendleiter ist der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses.

6.3
Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vereinsjugendversammlung für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. In den Vereinsjugendausschuß ist jedes Mitglied des Schachclubs wählbar. Die beiden Jugendsprecher dürfen aber bei ihrer Wahl das 20. Lebensjahr (Stichtag 1.1.) noch nicht vollendet haben.

6.4
Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

6.5
Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

§ 7 Jugendkasse

7.1
Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, sowie Zuschüsse und sonstigen Einnahmen. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

7.2
Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.

7.3
Dem Vereinsvorstand oder dem Vereinskassierer ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.’

§ 8 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils sinngemäß die Bestimmungen der Vereinssatzung des Schachclubs Ebringen e.V.

§ 9 Gültigkeit, Änderung der Ordnung

9.1
Die Jugendordnung muß von der Vereinsjugendversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Mitgliederversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.

9.2
Änderungen der Jugendordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten in der Vereinsjugendversammlung und deren Bestätigung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung des Vereins.